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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 188/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, BGB, PflVG
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 3 | |
StVO § 7 Abs. 1 | |
StVO § 9 Abs. 5 | |
StVO § 10 | |
StVO § 17 | |
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
PflVG § 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
12 U 188/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 14.06.2007
Verkündet am 14.06.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski sowie die Richter am Oberlandesgericht Beckmann und van den Bosch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 66/06, wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 688,00 € betreffend die Nutzungsentschädigung als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1.
Die Berufung ist nur zum Teil zulässig. Sie ist unzulässig, soweit das Landgericht hinsichtlich der Nutzungsentschädigung einen Teilbetrag von 688,00 € aberkannt hat, mit der Begründung, dass der Nutzungsausfall lediglich in der von der Beklagten zu 2. anerkannten Höhe von 12 Tagen berücksichtigungsfähig sei, während der Vortrag der Klägerin zur überlangen Reparaturdauer nicht überzeuge. Zwar wurde die Berufung insgesamt form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet, sie muss sich jedoch gem. § 520 Abs. 3 ZPO mit sämtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen, die das Landgericht bewogen hat, die Klageforderung teilweise abzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Landgerichts zur teilweisen Aberkennung des Nutzungsausfalls enthält die Berufungsbegründung jedoch nicht, weshalb die Berufung insoweit bereits unzulässig ist.
2.
Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVO, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG zu.
Soweit das Landgericht von einem Verschulden des Beklagten zu 1. ausgegangen ist, besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Ausführungen zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage zu stellen. Der Beklagte hat Zeichen 274 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht beachtet und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h jedenfalls um 20 km/h überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Zusammenstoß bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht gemeint, die Alkoholisierung des Beklagten zu 1., die eine absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,23 o/oo ergab, sei nicht zusätzlich unfallverursachend gewesen, wobei allerdings nicht klar erkennbar wird, inwieweit das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dieser Einschätzung gelangt ist, da eine Beweiswürdigung hierzu nicht erfolgt ist. Die Beweislast für die Ursächlichkeit eines etwaigen weiteren Verkehrsverstoßes liegt bei der Klägerin. Allerdings spricht bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Anschein für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall, vorausgesetzt, diese hat sich unter Umständen zugetragen, die einem nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 316 StGB Rn. 69 m.w.N.). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass ein nüchterner Fahrzeugführer in der fraglichen Situation keine Schwierigkeiten gehabt hätte, den Unfall zu vermeiden, so dass der Anscheinsbeweis nicht greift. Insbesondere kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es zu einer verspäteten Reaktion des Beklagten zu 1. in Form einer zu spät erfolgten Vollbremsung gekommen ist. Hinreichende Erkenntnisse zu einer solchen Annahme liegen nicht vor, weshalb letztlich die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung verbleibt. Diese ist jedoch kein sicheres Indiz dafür, dass ursächlich hierfür die Alkoholisierung aufgrund einer entsprechenden Enthemmung gewesen ist. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einer 30 km/h-Zone um 20 km/h fällt nicht derart aus dem Rahmen, dass sie einem nüchternen Fahrzeugführer in der Regel nicht unterläuft.
Dem damit auf Seiten des Beklagten zu 1. verbleibenden Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung steht ein Verschulden der Klägerin aus § 10 StVO entgegen. Soweit das Landgericht ein Verschulden der Klägerin sowohl aus § 9 Abs. 5 StVO als auch aus § 10 StVO hergeleitet hat, bedarf dies einer Korrektur. Der Klägerin ist vorzuwerfen, dass sie beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke heraus in die Fahrbahn den in der Fahrbahn befindlichen Verkehr nicht hinreichend beachtet hat. Dieser Verstoß erfüllt nicht zugleich die Tatbestände des § 9 Abs. 5 StVO einerseits und § 10 StVO andererseits, sondern die Abgrenzung dieser beiden Normen ist in der Weise vorzunehmen, dass § 9 Abs. 5 StVO in der Regel die Fälle erfasst, in denen aus dem fließenden Verkehr heraus in ein Grundstück hineingefahren wird oder auch z. B. zum Zwecke des Einparkens. Demgegenüber regelt § 10 StVO das Einfahren auf ein Grundstück und erfasst die Fahrbewegung von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteilen, z. B. eben auch einer Parkfläche, d. h. es werden diejenigen Fälle erfasst, in denen von einer markierten Parkfläche rückwärts auf die den durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn eingefahren wird (vgl. dazu auch Hentschel, § 10 StVO, Rn. 4). Davon kann hier ausgegangen werden, wobei regelmäßig der erste Anschein gegen den Ausfahrenden bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr spricht (Hentschel, § 10 StVO, Rn. 11), weshalb häufig das zurücksetzende Fahrzeug die Alleinhaftung trifft oder zumindest die überwiegende Haftung an einem Unfall (vgl. dazu auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 269, 270). Der Anscheinsbeweis wird entkräftet durch bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können. Als eine solche bewiesene Tatsache kann aber nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners angesehen werden, da damit der Zurücksetzende in gewissem Umfang rechnen muss. Soweit das Landgericht gemeint hat, die Klägerin habe sich eines Einweisers bedienen müssen, so kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden, denn eines solchen Einweisers muss man sich in der Regel nur in Ausnahmefällen bedienen, nämlich wenn im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse selbst vorsichtiges Hineintasten in die Fahrbahn ohne Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich wäre (Hentschel, § 10 StVO, Rn. 13). Davon kann nicht schon immer dann ausgegangen werden, wenn die Fahrbahn nicht genügend überblickt werden kann, denn hierfür genügt in der Regel ein vorsichtiges Hineintasten. Dass der Klägerin aufgrund anderer parkender Fahrzeuge die Sicht derart eingeschränkt gewesen ist, dass sie sich eines Einweisers hätte bedienen müssen, weil ansonsten auch ein vorsichtiges Hineintasten in den fließenden Verkehr nicht möglich gewesen ist, lässt sich hier nicht feststellen.
Nach Auffassung des Senats sind die dem Beklagten zu 1. vorzuwerfende Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits und der Verstoß der Klägerin gegen § 10 StVO andererseits gleich schwer zu bewerten, so dass eine Haftungsquote von 50 : 50 sachgerecht erscheint.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
Ende der Entscheidung
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